Zwei Fragen sind zu klären
Rund um Krypto-Werte stellen sich zwei klar voneinander trennbare Fragen. Die eine ist die Regulierung: Wer darf Kryptodienstleistungen anbieten, mit welcher Genehmigung und mit welchen Verbraucherschutzgarantien. Die andere ist die Besteuerung: Wann und wie wird das Einkommen einer privaten Person steuerpflichtig. Beides hängt zusammen, ist aber nicht dasselbe. Unsere Serie deckt beides ab, im ersten Teil konzentrieren wir uns jedoch auf das, was die meisten Anleger unmittelbar betrifft: die Einkommensteuer.
Die Wende 2022: gesondert besteuertes, günstiges Einkommen
Das Gesetz Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer führte zum 1. Januar 2022 ein eigenes, günstiges Regelwerk für das Krypto-Einkommen privater Personen ein. Seitdem gilt das Einkommen aus einer mit einem Krypto-Wert durchgeführten Transaktion als gesondert besteuertes Einkommen, das einer Einkommensteuer von 15 Prozent (személyi jövedelemadó, szja) unterliegt. Gegenüber dem früheren System war dies eine erhebliche Erleichterung, denn vor 2022 wurde das Krypto-Einkommen als sonstiges Einkommen, als Teil der zusammengefassten Bemessungsgrundlage besteuert und unterlag zudem der Sozialbeitragssteuer (szociális hozzájárulási adó, szocho).
Neben dem günstigen Satz ist der wichtigste Grundsatz, dass eine steuerpflichtige Transaktion nur dann entsteht, wenn der Krypto-Wert die Kryptowelt verlässt. Also dann, wenn die Person im Austausch für den Krypto-Wert einen Vermögenswert in nicht kryptobasierter Form erhält, ihn zum Beispiel in herkömmliches Geld umtauscht oder damit Waren oder Dienstleistungen kauft. Solange ein Krypto-Wert gegen einen anderen Krypto-Wert getauscht wird, entsteht keine Steuerpflicht.
Was ist ein Steuertatbestand und was nicht?
In der Praxis bereitet oft gerade die Frage Kopfzerbrechen, ob ein einzelner Schritt überhaupt ein steuerpflichtiges Ereignis ist. Die häufigsten Fälle stellen sich wie folgt dar.
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Ereignis |
Besteuerung |
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Verkauf von Krypto gegen Geld, Waren oder Dienstleistungen |
Steuerpflichtig (15% Einkommensteuer) |
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Tausch eines Krypto-Werts gegen einen anderen |
Kein Steuertatbestand |
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Mining, Token-Ausgabe, Erstellung eines NFT |
Kein Steuertatbestand (Besteuerung beim Ausstieg) |
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Staking-Ertrag |
Besteuerung nach den Kryptoregeln |
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Airdrop (kostenlos erhaltene Token) |
Selbständige Tätigkeit (zusammengefasste Basis, szja und szocho) |
Es ist klar erkennbar, dass die Logik die Besteuerung an das Verlassen der Kryptowelt knüpft. Mining, Token-Ausgabe oder die Erstellung eines Non-Fungible Token (NFT) ist für sich genommen kein Steuertatbestand, die Steuerpflicht entsteht später, wenn der erhaltene Wert in Geld umgewandelt oder ausgegeben wird. Ein Airdrop fällt dagegen aus dem Rahmen, weil es sich dabei nicht um eine Kryptotransaktion, sondern um Tätigkeitseinkommen handelt.
Eine jährliche Betrachtung und die Kleinbetragsbefreiung
Eine weitere Besonderheit der Kryptobesteuerung ist, dass nicht transaktionsweise, sondern auf Jahresebene zusammengerechnet wird. Im Steuerjahr entsteht ein Transaktionsgewinn, wenn die Einnahmen des Jahres die in herkömmlichem Geld angefallenen, nachgewiesenen Kosten für den Erwerb der Krypto-Werte und für die mit den Transaktionen verbundenen Gebühren übersteigen. Übersteigen die Kosten die Einnahmen, entsteht ein Transaktionsverlust.
Es gibt auch eine bequeme Befreiung für kleine Beträge. Es ist keine Transaktionseinnahme festzustellen, wenn die Einnahme aus der jeweiligen Transaktion 10 Prozent des Mindestlohns nicht übersteigt und auch die Jahressumme dieser Einnahmen den Mindestlohn nicht überschreitet. Mit dem Mindestlohn für 2026 gerechnet bedeutet das eine Tagesgrenze von 32.280 Forint und eine Jahresgrenze von 322.800 Forint. Die genauen Wert- und Satzgrenzen für 2026 behandelt unsere gesonderte Zusammenfassung: Wie viel ist wie viel 2026 — Löhne, Beiträge, Steuersätze und Schwellenwerte.
Die Neuerung 2026: Die Frist für die Verlustverrechnung entfällt
Die für diese Serie wichtigste jüngste Änderung betrifft die Behandlung von Verlusten. In der Kryptobesteuerung werden Verluste über den sogenannten Steuerausgleich behandelt, der es einer Person ermöglicht, die auf einen Verlust entfallende Steuer als bereits gezahlte Steuer zu verrechnen. Früher war dies nur für Verluste der beiden dem Steuerjahr vorangegangenen Jahre möglich.
Zum 1. Januar 2026 ist diese Zweijahresfrist entfallen. Die Person kann einen in einem beliebigen früheren Jahr erlittenen Kryptoverlust, sofern er in der Steuererklärung ausgewiesen wurde, beim Steuerausgleich berücksichtigen. Die Kehrseite dieser Änderung ist, dass die genaue Aufzeichnung an Bedeutung gewinnt: Der Betrag der noch nicht verrechneten Verluste ist zu führen und in der Erklärung als Informationsangabe auszuweisen, sonst lässt sich die Vergünstigung schwer geltend machen.
Wo kommen MiCA und der Informationsaustausch ins Spiel?
Das Bild ist ohne den regulatorischen Hintergrund nicht vollständig. Die Europäische Union hat mit ihrer Verordnung über Märkte für Krypto-Werte (Markets in Crypto-Assets, MiCA) einen einheitlichen Rahmen für die Zulassung von Dienstleistern und für den Anlegerschutz geschaffen, dessen inländische Aufsicht die Ungarische Nationalbank (Magyar Nemzeti Bank, MNB) wahrnimmt. Parallel dazu weitet sich der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden aus, sodass Kryptotransaktionen für die Behörden weit transparenter werden. Auf diese Themen kommen wir in späteren Teilen der Serie zurück.
Was erwartet Sie in der Serie?
In den nächsten Teilen nehmen wir die praktischen Fragen einzeln durch: was genau als Krypto-Wert und als Kryptotransaktion gilt, wie das Krypto-Einkommen zu berechnen und zu erklären ist, wie kryptobasierte Anlageprodukte wie der Exchange Traded Fund (ETF) und der Investmentfondsanteil besteuert werden, was die MiCA-Verordnung gebracht hat und was der auch auf Krypto ausgeweitete Informationsaustausch bedeutet. Ziel ist, dass am Ende der Serie jede private Person klar erkennt, wann eine Steuerpflicht entsteht und worauf bereits jetzt zu achten ist.
